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Auch Bilder in RSS-Feeds sind urheberrechtlich geschützt
31.03.2011
Lichtbilder sind umfassend durch das Urheberrecht geschützt. Das gilt auch für Bilder, die Bestandteil eines RSS-Feeds sind. In einer durch die Kanzlei Hoesmann erwirkten Entscheidung hat das Landgericht Berlin (Beschluss vom 15.03.2011, Akz. 5 O 103/11) entschieden, dass das Einbinden von Bildern über RSS-Feeds in die eigene Webseite gegen das Urheberrecht des Fotografen verstößt.

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RSS-Feeds erleichtern dem Nutzer einer Webseite das Leben, kann er sich damit doch Inhalte bequem darstellen lassen, ohne diese direkt aufsuchen zu müssen. Der im Urheberrecht verankerte Schutz von Bildern ist umfassend, da ein Bild, sei es analog oder digital gefertigt, eine schöpferische Leistung darstellt. Das bedeutet, dass alle Arten von Fotografien – von aufwändig inszenierten Aufnahmen bis hin zu Urlaubsschnappschüssen und selbst kleine Thumbnail-Bilder – urheberrechtlichen Schutz genießen.

Rechtsanwalt Tim Hoesmann
Rechtsanwalt Tim Hoesmann

Dieser Schutz gilt auch für Bilder, die mittels RSS-Feeds eingebunden werden, entschied das Landgericht Berlin. Nach Ansicht der Berliner Richter ist es die eigene Entscheidung des Betreibers der Webseite, die Beiträge des Portals „b---.de News“ auf seine Webseite einzustellen. Damit hat er sich den Inhalt dieser Nachrichten einschließlich der dazu gehörenden Fotos zu Eigen gemacht und seinem Webseitenangebot hinzugefügt. Auch wenn der Nutzer der Internetseite durch die Nennung „b---.de News“ erkennt, dass die Beiträge von B---.de stammen, werden sie doch von dem Antragsgegner öffentlich zugänglich gemacht. Auch mit einem Hinweis im Impressum auf einen Haftungsausschluss vermag sich der Antragsgegner von den übernommenen Beiträgen nicht ernsthaft zu distanzieren.

Zudem kann sich der Webseitenbetreiber nicht darauf berufen, von der konkreten Nutzung des Bildes auf seiner Webseite erst durch den Urheber erfahren zu haben. Das Haftungsprivileg des § 10 S. 1 TMG gilt nicht für urheberrechtliche Unterlassungsansprüche. Ferner hat das Gericht ausgeführt, dass es nicht genügt, das Bild von der Webseite zu entfernen. Nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Löschung des Bildes kann die Wiederholungsgefahr beseitigt werden.

„Viele Webnutzer fügen RSS-Feeds dem eigenen Webseitenangebot hinzu. Das ist juristisch heikel. Die Nutzung ist gerade bei Bildern sehr kritisch, wenn es an der erforderlichen Rechtseinräumung durch den Urheber fehlt“, erklärt Rechtsanwalt Tim Hoesmann. „Auch wenn der Inhaber der Internetseite durch die Nennung der Quelle des Feeds zu erkennen gibt, dass die Beiträge von einer dritten Webseite stammen, werden sie doch von ihm öffentlich zugänglich gemacht und er ist verantwortlich.“ Die auf Medien-, Wirtschafts- und Wettbewerbsrecht spezialisierte Kanzlei Hoesmann ist besonders an Fragen des Fotorechts interessiert. Zu den Mandanten gehören insbesondere Fotografen und Bildagenturen. Nähere Informationen unter www.fotorecht-aktuell.de.
 
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